So funktioniert die Lizenzierung

Vertragsgrundlagen der Veolia Umweltservice Dual GmbH

Die Beteiligung am dualen System gem. § 7 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes (nachfolgende Lizenzierung genannt) und die Abrechnung der Entgelte erfolgen auf Basis der verwendeten Materialien (= Fraktionen) der Gesamtverpackung sowie der jeweiligen Materialpreise. Für Kunden mit Firmensitz in Deutschland kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

Bemessungsgrundlage ist die Gesamtverpackung, also die Summe aller verwendeten Bestandteile, d. h. Verpackungen, Packhilfsmittel, Öffnungshilfen, Handhabungsmittel und Dosierhilfen. Die Höhe des Entgelts errechnet sich nach den einzelnen verwendeten Materialien und deren jeweiligen Gewichten lizenzierungs- und entgeltpflichtig ist jeder Bestandteil der Gesamtverpackung.
 
Im Sinne der vom Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgeschriebenen Produktverantwortung obliegt die Ermittlung der zu lizenzierenden Mengen und die Einstufung der verwendeten Materialien in die jeweilige Fraktion ausschließlich dem Kunden. Bei der Zuordnung der Materialien berät die Veolia Umweltservice Dual GmbH im Einzelfall bei Bedarf vor Abschluss des Vertrages ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen.

Verpackungen, die aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien bestehen, von denen keines einen Masseanteil von 95% überschreitet sind Verbundverpackungen. Sofern diese Verbundverpackungen nicht als Kartonverbunde zu lizenzieren sind, werden diese als Sonstige Verbunde lizenziert. Eine Aufteilung dieser Verbundverpackungen in ihre einzelnen Bestandteile/Materialien ist ausgeschlossen/nicht zulässig.
 
Grundlage des Vertrages sind die vom Kunden ermittelten Gewichte je Material/Fraktion und die jeweiligen materialspezifischen Entgelte. Der Kunde gibt eine Jahresprognose für die einzelnen Materialmengen ab. Die Abrechnung erfolgt bei einem Vertragsvolumen von 25 EUR – 500 EUR mit einer Abschlagszahlung und bei einem voraussichtlichen Jahresentgelt zwischen 500 EUR und 2.000 EUR erfolgt eine zweigeteilte Abrechnung auf Basis der Prognosemenge und einer jährlichen Spitzabrechnung auf Basis der tatsächlichen vom Kunden benötigten und gemeldeten Verpackungsmenge. Bei Kunden mit einem Vertragsvolumen > 2.000 EUR erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlich vom Kunden monatlich bzw. quartalsweise verbrauchten und gemeldeten Verpackungsmengen. Grundsätzlich meldet der Kunde bis zum 31. März des Folgejahres die von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten und in den Vertrag einbezogenen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Die Jahresabschlussrechnung legt den Umfang der Beteiligung verbindlich und abschließend fest.
Veolia Umweltservice Dual GmbH vereinbart eine jährliche Mindestvertragssumme von 25 EUR netto.
 
Die reguläre Kündigungsfrist für den Vertrag mit Veolia Umweltservice Dual GmbH beträgt 3 Monate. Sollte der Kunde der Veolia Umweltservice Dual GmbH gegenüber anderen Kunden als beauftragter Dritter gemäß § 33 VerpackG auftreten, ist die Beachtung weiterer vertraglicher und gesetzlicher Regelungen zwingend erforderlich. Insbesondere sind dann bei Überschreitungen definierter mengenschwellen Prüfungshandlungen durch zugelassenen Systemwirtschaftsprüfer zuzulassen. Zu den Details informieren wir Sie gern.
 
Von der Veolia Umweltservice Dual GmbH werden keine Eingriffe an den vom Kunden gemeldeten Mengen und Materialzuordnungen vorgenommen. Insbesondere erfolgen keine Abzüge für Bruch/Verderb/Diebstahl oder anteilige Transportverpackungen o.ä. Die vom Kunden gemeldeten Mengen werden 1:1 an die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Institutionen weitergemeldet. In diesem Zusammenhang findet jährlich die Testierung durch einen zugelassenen Systemwirtschaftsprüfer statt. Sämtliche gesetzliche Vorgaben und die Empfehlungen werden eingehalten.
 

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Vertragsgrundlagen Veolia Umweltservice Dual GmbH (103.97 KB)
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AGB Veolia Umweltservice Dual GmbH (102.87 KB)
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Terms and Conditions of Veolia Umweltservice Dual GmbH (144.01 KB)

Fraktionen und Definitionen

Im Sinne der Bemessungsgrundlagen gelten folgende Definitionen:

Glas

Anorganisches nichtmetallisches Schmelzprodukt, das im Wesentlichen ohne Kristallisation erstarrt.

Pappe/Papier/Kartonagen (PPK)

Flächiger, im Wesentlichen aus Fasern meist pflanzlicher Herkunft bestehender Packstoff; einlagig oder gegautscht; auch zusammengeklebt, beklebt, imprägniert oder beschichtet; als Maschinenpappe oder Wickelpappe oder Wellpappe hergestellt. Pergament-, Pergamentersatz-, Pergamin- und Wachspapier werden der Fraktion PPK zugeordnet.

Eisenmetalle

Stahlblech ist ein aus weichem Stahl hergestelltes Blech, das in unterschiedlicher Dicke als Fein- bzw. Feinstblech eingesetzt wird. Es dient u. a. als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Eisenmetallen. Eisenmetall entsteht durch das Aufbringen eines elektrolytischen oder schmelzflüssigen Überzugs aus Zinn. Die Blechdicke liegt unter 0,50 mm. ECCS-Bleche und -Bänder (verchromter Stahl) sowie Stahl- und Eisendrähte (z. B. Henkel) werden ebenfalls dem Material Eisenmetall zugeordnet.

Aluminium

Metall mit einem minimalen Massenanteil an Aluminium von 99,0 %. Aluminiumlegierungen gelten als Aluminium.

Kunststoff

Organischer Werkstoff, hergestellt durch chemische Umwandlung aus Naturprodukten oder durch Synthese aus Primärprodukten, die man aus Kohle, Erdöl oder Erdgas gewinnt. Hierunter fallen auch sogenannte Biokunststoffe.

Getränkekartonverpackungen

Nach Abstimmung mit der Zentralen Stelle legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Begriff der "Getränkekartonverpackung" folgende Definition zugrunde:
"Eine Getränkekartonverpackung iSd § 16 Abs. 2 VerpackG ist eine Getränkeverpackung iSd § 3 Abs. 2 VerpackG in Form einer Verbundverpackung iSd § 3 Abs. 5 VerpackG, wobei das Trägermaterial Karton ist.
Diese beruht also überwiegend auf bereits im VerpackG enthaltenen Definitionen. Eine Voraussetzung ist daher, dass es sich bei der Verpackung um eine Getränkeverpackung iSd § 3 Abs. 2 VerpackG handelt. Damit sind die von Ihnen erwähnten flüssigen oder pastösen Nahrungsmittel, die nicht zum Verzehr als Getränk bestimmt sind, wie z. B. Suppen oder Tomatenpüree, nicht von der Definition umfasst, ebenso nicht Tiernahrungsmittel. Kartonverpackungen solcher Nahrungsmittel würden dann unter die Gruppe der sonstigen Verbunde (§ 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 VerpackG) fallen."

Sonstige Verbundverpackungen

Verpackungen, die aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien bestehen, gelten als Verbundverpackungen. Dabei findet eine klare Abgrenzung zu Getränkekartonverpackungen statt, wodurch eine Eingruppierung in sonstige Verbundverpackungen erfolgt.

Sonstige Verbundverpackungen sind beispielsweise:

  • Kunststoff-Aluminium-Verbundpackstoffe (auch Aluminiumschalen mit Polyethylenbeschichtung)
  • Karton-Polyethylen-Verbundpackstoffe
  • Papier-Polyethylen-Verbundpackstoffe
  • Kunststoff-Papier-Aluminium-Verbundpackstoffe
  • Papier-Aluminium-Verbundpackstoffe

Verbunde, die lediglich aus zwei oder mehreren Kunststoffen bestehen, sind Kunststoff.

Sonstige Materialien

Materialien, die nicht einer der anderen Materialarten zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere Naturmaterialien wie:

  • Naturkautschuk
  • Baumwolle, Jute, Leinen, Wolle
  • Holz, Kork
  • Keramik, Porzellan, Steingut, Steinzeug, Ton

 

Übrige Definitionen:

Hilfsstoffe

Hilfsstoffe für die Herstellung von Materialien sind z. B.:

  • Strich, Füll- und Klebstoffe (z. B. bei Papier/Pappe/Karton)
  • Kaschierklebstoffe (z. B. bei der Herstellung von Verbundfolien)
  • Trenn- und Gleitmittel

Hilfsstoffe für die Ausstattung von Verpackungen sind z. B.:

  • Druckfarbe für das Bedrucken und Kennzeichnen von Verpackungen
  • Klebstoff für das Verkleben von Verpackungen (z. B. bei Faltschachteln)
  • Innen- und Außenlackierungen (z. B. bei Faltschachteln, Aluminiumtuben, Weißblechdosen)
  • Compound als Dichtungsmasse (z. B. in Verschlüssen)

Packhilfsmittel

Packhilfsmittel ist ein Sammelbegriff für Hilfsmittel, die zusammen mit Packmitteln zum Verpacken, wie z. B. zum Verschließen einer Packung / eines Packstückes, dienen. Sie können auch allein, z. B. beim Bilden einer Versandeinheit, verwendet werden.

 

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Frau Yvonne Wittig
Tel.: 0381-87715-320 
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