Duales System Veolia

Veolia Umweltservice Dual ist Betreiber des Dualen Systems Veolia und unterstützt als beauftragter Dritter seine Kunden rechtssicher bei:

  • der Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Verpackungsgesetzes
  • der Erfassung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen
  • der Erstellung des erforderlichen Mengenstromnachweises 
  • der Erstellung der Vollständigkeitserklärung

Branchenlösungen

Die Veolia Umweltservice Dual GmbH bietet für verpflichtete Hersteller die Möglichkeit, sich gemäß des Verpackungsgesetzes an einem dualen System zu beteiligen und ihre anfallenden Verkaufsverpackungen lizenzieren zu lassen.

Veolia unterstützt auch Unternehmen, die durch eine Branchenlösung (gemäß § 8 VerpackG) ihre Verpackungen von der Beteiligungspflicht (gemäß § 7 VerpackG) befreien. Diese Möglichkeit besteht für Hersteller (gemäß § 3 Abs. 11 Satz 2 u. 3 VerpackG), wenn die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen anfallen. Dazu gehören unter anderem Gaststätten, Hotels, Kantinen und Krankenhäuser usw.

Im Fall der Branchenlösung muss der Hersteller durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm beauftragter Dritter:

  • bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleistet,
  • schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur vorliegen hat und
  • die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 gewährleistet.

Vollständigkeitserklärung

Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen gemäß § 27 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Dabei sind die Prüfleitlinien der Zentralen Stelle zu beachten.

Die Verpflichtung für eine Vollständigkeitserklärung besteht, wenn Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

  • mehr als 80 t pro Jahr Glas oder
  • mehr als 50 t pro Jahr Papier, Pappe, Karton oder
  • mehr als 30 t pro Jahr Aluminium, Eisenmetalle, Kunststoffe, Verbunde in Vekehr gringen.

Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. 

Entsorgungslösungen

Für Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, gelten nur Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen, jedoch ohne Quotenvorgaben. 
Veolia bietet für die verpflichteten Unternehmen verschiedene Rücknahmekonzepte für:

  • Transportverpackungen
  • Verpackungsrücknahme bei nicht privaten Endverbrauchern
  • ​Elektronik- und Elektroschrott

Weitere Informationen zu den Entsorgungsleistungen von Veolia finden Sie hier.

 

Der Kreislauf des Dualen Systems bei Veolia
 

 

Als "Duales System" wird in der Entsorgungswirtschaft in Deutschland die regelmäßige und unentgeltliche, haushaltsnahe Abholung und Entsorgung von gebrauchten, restentleerten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bezeichnet. Die Vorgaben finden sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz und im Verpackungsgesetz.