Das Verpackungsgesetz (VerpackG)

Das müssen Sie wissen.

Das Verpackungsgesetz löst die Verpackungsverordnung (VerpackV) zum 01.01.2019 ab. Es beinhaltet unter anderem höhere Verwertungs- und Recyclingquoten und die Errichtung einer Zentralen Stelle für einen verbesserten Vollzug. Das VerpackG legt, wie auch schon die VerpackV, die Anforderungen an die Produktverantwortung für Verpackungen fest und bezweckt die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. In diesem Sinne behält das VerpackG die Rücknahme- und Verwertungspflichten der VerpackV bei und weitet die zu erzielenden Verwertungsquoten aus.

HINWEIS: Am 03. Juli 2021 ist die Novelle, des seit 2019 gültigen Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Damit kommen auf Verpackungshersteller Neuerungen zu, die es zu beachten gilt. Weitere Informationen erhalten Sie hier:

 

Das müssen Sie über das Verpackungsgesetz wissen:

Begriffsbestimmungen

§ 3 VerpackG (vgl. VerpackV § 3)
 

​Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.
 

Systembeteiligungspflicht

VerpackG § 7 (vgl. VerpackV § 6 Abs. 1)

Nach wie vor besteht eine Systembeteiligungspflicht – nunmehr heißt es in § 7 VerpackG „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.“
 

Verwertungsquoten nach VerpackV & VerpackG

Branchenlösung

§ 8 VerpackG (vgl. VerpackV § 6 Abs. 2)

Befreit von der Systembeteiligungspflicht nach § 7 Abs. 1 sind die Hersteller, die ihre in Verkehr gebrachten, systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen, die von ihr selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, unentgeltlich zurück nehmen und einer Verwertung zuführen.
 

Registrierung – Einführung der Zentralen Stelle

§ 9 VerpackG

Hersteller nach § 7 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen.
Folgende Angaben sind bei der Registrierung wichtig:

  1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse);
  2. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
  3. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers;
  4. Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt;
  5. Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt;
  6. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

Diese Zentrale Stelle hat bereits ihre Arbeit aufgenommen, wird aber sicherlich noch etwas Zeit benötigen, um die Rahmenbedingungen für die von ihr zu erledigenden Aufgaben geschaffen zu haben.
 

Datenmeldung

§ 10 VerpackG

Hersteller nach § 7 Abs. 1 Satz 1 sind weiterhin verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle zu übermitteln, d.h. hier müssen die Registriernummer (gem. § 9 VerpackG), die Materialart und die Masse der beteiligten Verpackungen, der Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde und der Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde, übersandt werden.
 

Vollständigkeitserklärung

§ 11 VerpackG (vgl. VerpackV § 10)

Hersteller nach § 7 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai (alt 01. Mai) eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu hinterlegen (Vollständigkeitserklärung). Von dieser Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen der Materialarten Glas von weniger als 80 to, Papier/Pappe/Kartonage von weniger als 50 to sowie der übrigen in § 16 Abs. 2 genannten Materialarten (Kunststoff, Eisenmetallen (Weißbleich), Aluminium, Getränkekartonverpackungen und Verbundverpackungen (ohne Getränkekartonverpackungen) von weniger als 30 to im vorangegangene Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat.
 

Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte

§ 21 VerpackG

An dieser Stellen sollen Anreize geschaffen werden, die besonders gut recyclingfähige Verpackungen bevorzugen und fördern, d.h. die dualen Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

  1. die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und
  2. die Verwendung von Recyclaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern.

In diesem Zusammenhang werden in den nächsten Monaten Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit festgelegt. Erst danach ist vorhersehbar, in welchem Ausmaß sich die Lizensierungskosten (Beteiligungsentgelte) auch an der verwendeten Verpackungsart orientieren. Für das laufende Vertragsverhältnis ergibt sich diesbezüglich kein Anpassungsbedarf.

 

Weitere Informationen zur Gestaltung recyclingfähiger Verpackungen erhalten Sie hier: