Am 03. Juli 2021 ist die Novelle, des seit 2019 gültigen Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Mit der Novellierung werden die Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und Abfallrahmenrichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Damit kommen auf Verpackungshersteller Neuerungen zu, die es zu beachten gilt. Für verschiedene Verpflichtungen gelten Übergangsfristen.
Auch für Privatpersonen hat die Gesetzesnovellierung praktische Auswirkungen im Alltag.
Das Wichtigste über die Novelle des VerpackG zusammengefasst
Für Unternehmen
Die Registrierungspflicht für Verpackungen weitet sich aus und gilt zukünftig nicht mehr nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Hinzu kommen u.a. Tansportverpackungen und gewerbliche Verkaufsverpackungen.
Unternehmen, die Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr anbieten, sind nun verpflichtet, auch Mehrwegverpackungen anzubieten. Endverbraucher sind über die Rückgabemöglichkeiten der in Vertrieb gebrachten lizenzpflichtigen Verpackungen angemessen zu informieren. Bei der Herstellung von Einwegkunststoffgetränkeflaschen wird zudem erstmals ein Mindestanteil an Rezyklat-Einsatz vorgeschrieben. Es gelten weiterhin neuen Kontrollvorschriften für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienste.
Ausführliche Informationen erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite.
Für Privatpersonen
Durch die Ausweitung der Pfandpflicht werden weniger Kunststoffabfälle über den Gelben Sack bzw. die Gelbe Tonne entsorgt. Ab 2022 gilt die Pfandpflicht für deutlich mehr Einweggetränkeflaschen und -dosen, als bisher. Die bisher geltende Ausnahme von der Pfandpflicht für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und dosen für Milch und Milcherzeugnisse wird ab 2024 aufgehoben.
Lebensmittel zum Sofortverzehr muss der Kundschaft künftig auch in Mehrwegverpackungen angeboten werden.
Das müssen Verpackungshersteller über die Novellierung des Verpackungsgesetzes jetzt wissen:
Neue Begriffsbestimmungen - § 3 VerpackG
- Bevollmächtigter § 3 Abs. 14a
- elektronischer Marktplatz § 3 Abs. 14b
- Fulfilment-Dienstleister § 3 Abs. 14c
- Einwegkunststoffverpackungen § 3 Abs 4a
- Einwegkunststofflebensmittelverpackungen § 3 Abs. 4b
- Einwegkunststoffgetränkeflaschen § 3 Abs. 4c
- Kunststoff § 3 Abs. 21
Neue Regelungen für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister, §§ 7 Abs. 7; 9 Abs. 5 VerpackG
- Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen den Verkauf systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nicht anbieten, wenn der Hersteller nicht an einem System beteiligt ist
- Fulfilment-Dienstleister dürfen ebenfalls nicht für Hersteller arbeiten, die nicht an einem System beteiligt sind
Registrierung gem. § 9 VerpackG allgemein
- Wegfall Faxnummer
- Wegfall der Veröffentlichung der E-Mail-Adresse
- Veröffentlichung der Steuernummer
- Wegfall der sog. vorläufigen Registrierung
- ab 03.07.2021
Erweitere Registrierungspflichten § 9 Abs. 1 VerpackG
- bezieht sich auf alle Hersteller, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen (ab 01. Juli 2022)
- Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen, der seine Herstellerpflichten an den Vorvertreiber übertragen hat, § 7 Abs. 2 S. 3
- Jeder Hersteller (d. h. Erstinverkehrbringer) und damit auch diejenigen, die Ware in Serviceverpackungen an den Endverbraucher abgeben, müssen sich zukünftig registrieren, auch dann, wenn die Lizenzierungspflicht auf den Vorvertreiber übertragen wird.
- Registrierungspflicht besteht zukünftig nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern auch für (ab 01. Juli 2022)
- Transportverpackungen § 15 Abs. 1 S. 1
- gewerbliche Verkaufsverpackungen § 15 Abs. 1 S. 2
- Verpackungen „Systemunverträglichkeit“ § 15 Abs. 1 S. 3
- Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern § 15 Abs. 1 S. 4
- Mehrwegverpackungen § 15 Abs. 1 S. 5
- Geänderte Inhalte der Registrierung (§ 9 Abs. 2 und 4)
- Im Rahmen der Registrierung sind zukünftig andere Angaben bei der Registrierung vorzunehmen; Einzelheiten s. § 9 Abs. 2 (kein Fax mehr; Angaben zum Bevollmächtigten; Angaben darüber, welche „Verpackungsarten“ in Verkehr gebracht werden, aber keine Angaben zur Materialart und zu Mengen; ggf. Sonderangaben bei Serviceverpackungen)
Informations-, Nachweis- und Dokumentationspflichten nach § 15 VerpackG
- Informationspflichten: (§15 Abs. 1):
- Endverbraucher sind über Rückgabemöglichkeiten zu informieren (durch geeignete Maßnahmen im angemessenen Umfang)
- Gilt auch für Mehrwegverpackungen
- Nachweisführung über Rücknahmepflichten (§15 Abs. 3 und 5)
- Der bisherige erforderliche Nachweis über die Rücknahme und Verwertung von systembeiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter wird auf alle Verpackungsarten erweitert
- Jährlich zum 15. Mai sind die für das vorangegangene Kalenderjahr in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und auf Verlangen gegenüber der Landesbehörde vorzulegen.
- Zur Sicherstellung der Dokumentation sind „geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle“ einzurichten
- Finanzielle Leistungsfähigkeit, Selbstkontrolle (§15 Abs. 4)
- Hersteller und nachfolgende Vertreiber von nicht systembeteiligungsspflichtigen Verpackungen haben „finanzielle und organisatorische Mittel“ für die Erfüllung der Rücknahmepflichten vorzuhalten und dazu geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
- Ausweitung der Pflichten gilt ab dem 03.07.2021
- Nachweispflicht und Selbstkontrolle gilt ab dem 01.01.2022
Ausweitung der Pfandpflichten auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, § 31 Abs. 4 Nr. 7
- pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen Verpackungen sind bei der Zentralen Stelle zu registrieren (§ 12 Abs. 2 Nr. 2)
- Verwertung von pfandpflichtigen Verpackungen ist nachzuweisen und zu dokumentieren (§ 31 Abs. 3 RegE-VerpackG)
- Erweiterung Pfandpflicht (§ 31 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 und S. 2) insbesondere Einwegkunststoffflaschen und Getränkedosen
- Ausnahmen für Einwegkunststoffflaschen mit folgenden Inhalten:
- Diätetische Getränke für Säuglinge und Kinder
- Milch- und Milchmischgetränke mit mind. 50% Milchanteil und sonstige Milchmischerzeugnisse (nur noch bis 31. Dezember 2023)
- Erweiterte Pflichten für Pfandsysteme (Veröffentlichungen) und Hersteller (finanzielle Leistungsfähigkeit, Selbstkontrollsysteme) (§ 31 Abs. 1)
- Pflicht zum Mindestanteil von Rezyklat bei der Herstellung von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, § 30a
- Ab dem 01.01.2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen zu mindestens 25 Prozent aus recyceltem Kunststoff bestehen,
- ab dem 01.01.2030 zu mindestens 30 Masseprozent.
- Ausweitung der Pfandpflicht ab dem 01.01.2022
Pflicht zum Angebot von Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr auch in Mehrwegverpackungen, § 33 VerpackG
- Pflicht zum Mindestanteil von Rezyklat bei der Herstellung von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, § 30a
- Verpflichtet: Letztvertreiber (gem. § 3 Abs. 13)
- Gilt für: Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher
- Pflicht: Alternatives Angebot von (gleich “teuren“) Mehrwegverpackungen und Hinweis hierauf
- Umfang: Alternativ angebotene Mehrwegverpackungen müssen nur dann zurückgenommen werden, wenn diese vom Letztvertreiber in Verkehr gebracht wurden (keine Pflicht zur Rücknahme von „gattungsgleichen“ Mehrwegverpackungen anderer Hersteller)
- Ausnahmen:
- Kleine Unternehmen (weniger als 5 Beschäftigte, Verkaufsfläche 80 m², hier: Pflicht zum Angebot, die Waren in vom Endverbraucher mitgebrachte Mehrwegbehälter abzufüllen)
- Vertrieb über Verkaufsautomaten in Betrieben
- Bei Vertrieb durch Verkaufsautomaten kann der Letztverbraucher auch anbieten, die Ware in vom Endverbraucher mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen (hierauf ist hinzuweisen)
- Pflicht zur Umsetzung ab dem 01.01.2023
Als Duales System lizenzieren wir von der Veolia Umweltservice Dual GmbH Ihre Verkaufsverpackungen.
Weitere Informationen zur bundesweiten Lizenzierung von Verkaufsverpackungen sowie Kontakt für Ihre Rückfragen finden Sie hier: