Annahmebedingungen

Zur Verwertung einiger Althölzer im Bio- und Holzkohlekraftwerk Zapfendorf benötigen Sie spezielle Nachweise. Dies betrifft vornehmlich Altholz der Kategorie A IV sowie den Siebüberlauf. Bitte beachten Sie auch unsere Regelungen zu Ausschlusskriterien und Störstoffen.

Entsorgungsnachweis

 

Altholzannahme im Bio- und Holzkraftwerk Zapfendorf von Veolia

Materialien, die in der Abfallverzeichnisverordung mit " * " als gefährliche Abfälle gekennzeichnet sind (z. B. 170204*), dürfen nur mit gültigem Entsorgungsnachweis verwertet werden. Altholz A IV ist gefährlicher Abfall. Daher ist die Vorabkontrolle über einen Entsorgungsnachweis und die Verbleibskontrolle mittels Begleit- bzw. Übernahmeschein unumgänglich. Voraussetzung hierfür ist: 
 

 

Dem Entsorgungsnachweis ist eine konkrete und detaillierte Deklaration, die insbesondere Angaben zur Herkunft, Zusammensetzung des Altholzes, frühere Nutzung und maßgebliche Schadstoffbelastung enthält, anzuhängen. Bei Vermutung erhöhter Belastungen ist eine analytische Schadstoffuntersuchung zwingend erforderlich. Eine Schadstoffparameter-Analyse ist z. B. bei Altholzsortimenten aus dem Sanierungsbereich oder bei Althölzern aufgrund industrieller Nutzung oder besonderer Holzbehandlung notwendig.

Unsere Entsorger Nr.: I471W1001

Die vom LfU (Landesamt für Umwelt) entstehenden Gebühren für die Vorab- und Verbleibskontrolle werden über uns abgerechnet.

Informationen zu den Entsorgungsnachweisen entnehmen sie bitte auch den aktuellen Abfallinformationen des LfU Bayern. Für Bahnschwellen ist seit 2012 ein eigener Entsorgungsnachweis zu erstellen.
 

Siebüberlauf

Beim Siebüberlauf handelt es sich um den grobkörnigen, holzigen Bestandteil, der bei der Bioabfall-Kompostierung herausgesiebt wird. Zur Vorlage beim Landesamt für Umwelt benötigen wir eine Analyse des zu verwertenden Siebgutes. Nachstehend die behördlichen Anforderungen:

A) Chemische Analyse mit Einzelparameterbestimmung

B) Gravimetrische Bestimmung des Fremdstoffgehalts gemäß Kapitel II C 1 des Methodenhandbuchs der BGK e.V.
Diese umfaßt die Parameter:

  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Papier und Biokunststoffe (soweit sie im Rahmen der Fremdstoffauslese als optisch auffällige, unverrottete Partikel ausgelesen werden können)
  • Verbundstoffe und sonstige nicht organische Stoffe (außer Steine)

Hinweise:

  • Eine Analyse nach Nr. 1.3.3 des Anhangs 3 zur BioAbfV ist nicht ausreichend.
  • Mindestheizwert des Siebgutes: 11.000 kJ/kg
  • Der Störstoffanteil des Siebgutes darf 3 Gew.-% TS nicht überschreiten. Inerte Beimengungen bleiben bei der  Ermittlung des Störstoffanteils unberücksichtigt.
  • Die Analysemethode muss auf der Analyse vermerkt sein.
     

Schadstoffparameter-Analyse

Altholzsortimente aus dem Sanierungsbereich mit Verdacht auf besondere Belastung und Siebüberläufe aus der Biomüllkompostierung bedürfen einer Schadstoffparameter-Analyse mit folgenden Inhalten:

  • Arsen (As)
  • Benzo(a)phyren
  • Blei (Pb)
  • Cadmium (Cd)
  • Chlor (CL) gesamt
  • Chlor (CL) wasserlöslich
  • Chrom (Cr)
  • DDT
  • Fluor
  • Kupfer (Cu)
  • Lindan
  • PCB
  • PCP
  • Quecksilber (Hg)
  • Schwefel

Des weiteren zu bestimmen sind:

  • Aschegehalt
  • Heizwert
  • Wassergehalt / Holzfeuchte

 

Ausschluss und Störstoffe

Ausgeschlossene Altholzsortimente und Grenzwerte:

  • Altholzsortimente mit einem Chlorgehalt von mehr als 1 % Gesamtchlor
  • Altholzsortimente, die nicht im Sinne der Biomasseverordnung als Biomasse anerkannt sind
  • Altholz mit einem PCB/PCT-Gehalt von mehr als 50 mg/kg
  • Altholz mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 6 mg/kg
  • kein Einsatz von Monochargen kyanisierten Holzes
  • Altholz sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen worden ist

Störstoffe

  • Bauschutt, Y-Tong, Rigips, Gips, Heraklith (Sauerkrautplatten) etc. dürfen nicht enthalten sein
  • Das Holz muss weitgehend frei von Staub, Glas und anderen Störstoffen sein