Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Ihr Kompass in der Welt der Abfallwirtschaft. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte kurz und verständlich zusammengefasst:
§ 3 GewAbfV: Die Getrenntsammlung
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, müssen Sie Ihre Abfälle trennen – so will es das Gesetz. Konkret müssen Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle jeweils getrennt gesammelt und befördert werden. Warum das wichtig ist? Weil nur getrennte Materialien recycelt und wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden können.
Die Getrenntsammlung entfällt nur dann, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die Trennung beispielsweise, wenn nicht genug Platz für separate Behälter vorhanden ist oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Stellen von vielen verschiedenen Erzeugern befüllt werden. Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die Trennung, wenn die Kosten nicht im Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und anschließende Vorbehandlung stehen oder die Menge der jeweiligen Abfallfraktion sehr gering ist.
Wichtig: Wenn Sie unter diese Ausnahmen fallen, müssen Sie das dokumentieren und begründen!
§ 4 GewAbfV: Die Vorbehandlung
Wenn die Getrenntsammlung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, müssen Sie die nicht getrennten Abfälle unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuführen. Eine Vorbehandlungsanlage ist eine spezialisierte Anlage, die Abfallgemische durch Sortierung, Zerkleinerung und andere Verfahren aufbereitet, um die einzelnen Materialien zu trennen und verwertbar zu machen.
In den Gemischen, die Sie zur Vorbehandlung bringen, dürfen bestimmte Abfälle nicht enthalten sein. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung sind absolut tabu. Bioabfälle und Glas dürfen nur enthalten sein, wenn sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen.
Ein praktisches Beispiel: Ein Restaurant kann seine Speisereste nicht einfach mit Verpackungsmaterial vermischen und zur Vorbehandlung bringen. Die Bioabfälle müssen separat entsorgt werden.
Wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat, entfällt die Pflicht zur Vorbehandlung. Das bedeutet, Sie können die restlichen 10 % auch anders verwerten. Wenn Sie die 90 %-Regel nutzen möchten, müssen Sie bis zum 31. März des Folgejahres einen von einem zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis erstellen.
§ 7 GewAbfV: Wenn nichts mehr verwertbar ist
Was passiert mit Abfällen, die nicht verwertet werden können? Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, müssen dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (also meist der Stadt oder dem Landkreis) überlassen werden. Er ist dafür zuständig, dass auch nicht verwertbare Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden.
Die Bußgelder der GewAbfV
§ 13 regelt die Ordnungswidrigkeiten, und die können teuer werden.
Besonders schwerwiegende Verstöße wie falsche Sammlung oder Beförderung von Abfallfraktionen, verspätete Zuführung von Gemischen zu Vorbehandlungsanlagen oder nicht getrennte Haltung von Gemischen können zu Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro führen. Dokumentationsverstöße können bis zu 10.000 Euro Bußgeld kosten.
Besonders teuer wird es bei vorsätzlichen Verstößen, wiederholten Verstößen innerhalb kurzer Zeit oder Verstößen, die zu Umweltschäden führen.
Praktische Tipps für die Umsetzung
Damit Sie nicht in diese Fallen tappen, finden Sie hier einige praktische Tipps:
- Analysieren Sie zunächst Ihre Abfallströme und dokumentieren Sie diese. Prüfen Sie dann, ob die Getrenntsammlung technisch möglich ist – wenn nicht, dokumentieren Sie dies.
- Arbeiten Sie nur mit zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben wie Veolia zusammen, die die Anforderungen kennen und Sie beraten können.
- Dokumentieren Sie alles: Lagepläne, Fotos, Lieferscheine. Lassen Sie sich die Bestätigungen geben, dass die Anlagen die Anforderungen erfüllen.
- Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig. Überprüfen Sie, ob die Getrenntsammlung in Ihrem Betrieb funktioniert.
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