Die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist bereits zum 01. August 2017 in Kraft getreten. Mit den jüngsten Änderungen bezweckt der Gesetzgeber unter anderem die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen, um das Recycling zu stärken. Dies führt für Abfallerzeuger zu erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.
► Fragen & Antworten - Gewerbeabfallverordnung
Im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle müssen nunmehr neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen.
Zudem hat der Abfallerzeuger eine Erklärung des Übernehmers der Abfälle vorzuhalten, die die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur stofflichen Verwertung belegt. Für den Fall, dass dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist es ausnahmsweise erlaubt, Abfälle gemischt zu sammeln. Dieses Abfallgemisch ist in jedem Fall einer Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Auch für Bau- und Abbruchabfälle definiert die Verordnung erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.
Weitere Details und Ausnahmen finden Sie im Gesetzestext:
Gerne unterstützen wir Sie bei der gesetzeskonformen Umsetzung der neuen Anforderungen. Ihr Kundenberater steht Ihnen jederzeit für Fragen als auch für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Fragen & Antworten
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
1. Seit wann gilt die Verordnung und damit die Änderungen der Gewerbeabfallverordnung?
Bereits zum 1. August 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber bezweckt damit, die getrennte Erfassung und das Recycling zu stärken. Damit sind für den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer neue Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten relevant. Auch für Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen gibt es zusätzliche Anforderungen, die teilweise erst zum 1.1.2019 umzusetzen sind.
2. Was ist neu? Was ist zu beachten?
In der neuen Verordnung sind im Wesentlichen verschärfte Anforderungen an die Getrennthaltungspflicht beim Abfallerzeuger geregelt. Es müssen neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden.
Getrennte Erfassung
Erreicht der Abfallerzeuger durch die getrennte Erfassung der Abfälle an seinem Standort bereits eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90%, darf er ein verbleibendes Abfallgemisch der energetischen Verwertung zuführen.
Beispiel: Bei dem Abfallerzeuger fallen monatlich insgesamt 1.000 kg Abfall an seinem Standort an. Davon werden aktuell bereits 650 kg Papier, 200 kg Holz, 100 kg Folie getrennt erfasst (in diesem Fall eine Getrenntsammlungsquote von 95%). Es verbleiben 50 kg als Abfallgemisch, die direkt in die energetische Verwertung verbracht werden können.
Die Getrenntsammlungsquote muss sich der Abfallerzeuger allerdings durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigen lassen. Generell bezieht sich die Getrenntsammlungsquote auf das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Nachweis ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres von einem zugelassenen Sachverständigen zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Gemischte Erfassung
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung insgesamt oder auch zu Teilen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet, Abfälle gemischt zu sammeln. Die gemischten Abfälle sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen.
3. Was bedeuten im Rahmen der Sammlung die Ausnahmeregelungen ‚technisch nicht möglich‘ oder ‚wirtschaftlich nicht zumutbar‘?
‚technisch nicht möglich‘
Für die Aufstellung der Behälter für die getrennte Sammlung steht beispielsweise nicht genug Platz zur Verfügung oder die Abfallbehälter werden an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt, so dass eine getrennte Sammlung durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.
‚wirtschaftlich nicht zumutbar‘
Die Kosten für die getrennte Sammlung – beispielsweise aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion – stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung.
4. Welche Anforderungen gibt es an Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen?
Die Vorbehandlungsanlagen haben zum 1.1.2019 folgende Anforderungen zu erfüllen:
- eine Sortierquote von mindestens 85%
- eine Recyclingquote (stoffliche Verwertung) von mindestens 30%
- eine bestimmte technische Ausstattung der Anlage
5. Welche Abfälle sind explizit nicht betroffen?
Explizit nicht relevant sind Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien sowie Abfälle, die im Rahmen der Dualen Systeme (gelber Sack/gelbe Tonne) separat entsorgt werden.
6. Was ist durch den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zu dokumentieren?
Abfallerzeuger und Abfallbesitzer haben die Erfüllung der Getrennthaltungspflicht zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen. Dies beinhaltet eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, die neben der Masse der getrennt gesammelten Abfälle auch den beabsichtigten Verbleib enthalten muss.
Der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer muss – soweit die Getrennthaltungspflicht (ganz oder teilweise) nicht erfüllt wird – das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Getrennterfassung der Abfallfraktionen dokumentieren. Die Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungsanlage ist entsprechend darzulegen.
Der Abfallerzeuger hat sich vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage zum 1.1.2019 bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Sortierquote erfüllt und über die technische Ausstattung gemäß der Verordnung verfügt (= Betreibererklärung).
7. Wie muss der Abfallerzeuger das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit dokumentieren?
Dies kann zum Beispiel durch sehr beengte bzw. gänzlich fehlende räumliche Verhältnisse zur Aufstellung von Sammelbehältern begründet sein. Ein weiterer Fall ist die Befüllung von Abfallbehältern an öffentlich zugänglichen Anfallstellen, die von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden (beispielsweise in Zügen, Bahnhöfen, Flughäfen oder auf Rastanlagen). Lagepläne und/oder Fotos sind hier eine nachvollziehbare Dokumentation.
8. Wie muss der Abfallerzeuger das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit dokumentieren?
Dies sollte zum Beispiel durch vorliegende Angebote dargelegt sein, die unter anderem hinsichtlich der Kosten bewertet werden können.
Auch bei Nachweis einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion ist das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gegeben. Anhaltspunkt für eine geringe Menge ist laut Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGA (aktuelle Fassung) eine Menge von insgesamt 50 kg/Woche über sämtliche Abfallfraktionen.
9. Was gibt es im Bereich von Bau- und Abbruchabfällen für Neuerungen?
Abfallerzeuger und -besitzer von Bau- und Abbruchabfällen bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen müssen zukünftig die folgenden Abfallfraktionen getrennt sammeln: Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen und Keramik.
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die Kriterien entsprechen annähernd denen bei den gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß Frage 3. Die Erfüllung der Pflichten oder das Abweichen von diesen Verpflichtungen ist gleichfalls zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Dokumentationspflichten entfallen nur für Bau- und Abbruchmaßnahmen deren anfallenden Abfälle insgesamt 10 Kubikmeter nicht überschreiten.
Die gemischten Abfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Auch dieses gilt wiederum nur, soweit die Behandlung der Gemische technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Diesbezüglich gelten die Dokumentationspflichten wiederum nicht für den Fall, in denen das Volumen der anfallenden Abfälle pro Einzelmaßnahme 10 Kubikmeter nicht überschreitet.
Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle erfolgt bewusst keine Festlegung auf die energetische Verwertung, da sich unter den Bau- und Abbruchabfällen auch mineralische Abfälle befinden, bei denen keine energetische Verwertung möglich ist, sondern sonstige Verwertungsmaßnahmen in Betracht kommen.
10. Was passiert bei ‚Nicht-Umsetzung‘?
Eine Verletzung des Gebotes zur Getrenntsammlung sowohl für gewerbliche Siedlungsabfälle als auch Bau- und Abbruchabfälle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR als auch einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden kann. Auch die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
11. Hat die Verordnung Auswirkungen im Bereich der Kosten?
Die Anforderungen im Rahmen der Getrenntsammlung als auch deren Dokumentation werden voraussichtlich zu höheren Kosten führen. Es sind unter anderem Investitionen in vorhandene und neue Gewerbeabfallvorbehandlungsanlagen notwendig, um die zusätzlichen Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
12. Wie unterstützt Veolia ihre Kunden bei der Umsetzung der neuen Anforderungen?
Im Rahmen unserer Dienstleistungsabrechnung stellen wir bereits heute unseren Kunden zum Beispiel Wiegenoten oder Lieferscheine zur Verfügung.
Zusätzlich bieten wir unseren Kunden, die die Abfallfraktionen getrennt erfassen, die gesetzlich geforderte Dokumentation in Form der „Veolia-Übernahmeerklärung“ an. Diese Erklärung beinhaltet die Firmierung, Anschrift, die getrennt gesammelten Abfallfraktionen sowie die jeweilige Menge zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling und den Verbleib der jeweiligen Abfallfraktion.
Für den Nachweis der Getrenntsammlungsquote arbeiten wir mit Sachverständigen zusammen.
Des Weiteren können wir – soweit relevant – unseren Kunden die Zuführung eines Abfallgemisches zu einer Vorbehandlungsanlage im Sinne der GewAbfV zusichern und dokumentieren.
Bereits heute sind die Veolia-Vorbehandlungsanlagen so gut ausgestattet, dass eine hochwertige Trennung der Abfallgemische stattfindet. Veolia investiert weiterhin kontinuierlich in die technische Ausstattung seiner Vorbehandlungsanlagen, um ein hochwertiges Recycling im Sinne von Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung zu fördern.
Veolia erfüllt somit in seinen Vorbehandlungsanlagen die zusätzlichen Anforderungen der GewAbfV zu den in der Verordnung genannten Fristen und kann Ihnen damit die notwendige Bestätigung gemäß § 4 (2) GewAbfV erstellen.
Wenn Sie noch weitere Fragen zum Thema haben, dann kontaktieren Sie uns:
► Mehr für Industrie- und Gewerbekunden
► Zum Geschäftsbereich Entsorgung