Wir haben für Sie die Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um das elektronische Abfallnachweisverfahren zusammengestellt.
Sind noch Fragen offen geblieben? Dann kontaktieren Sie uns gern.
Das eANV ist das elektronische Abfallnachweisverfahren, welches die alte Form der papiergestützten Dokumentation seit dem 01. April 2010 ablöst hat. Die Daten werden auf elektronischem Weg den beteiligten Personen sowie den Behörden übermittelt. Auch die Unterschrift wird nicht mehr handschriftlich getätigt, sondern erfolgt über eine personengebundene Signaturkarte mit einem besonderen Zertifikat.
Das eANV gilt für alle Unternehmen, die eine bestimmte Mindestmenge gefährlicher Abfälle erzeugen, befördern oder entsorgen. In diesem Fall müssen die Firmen die erforderlichen Dokumente elektronisch erzeugen, signieren und archivieren. Die Übermittlung der Daten an die zuständigen Behörden erfolgt ebenfalls auf elektronischem Weg.
Seit dem 01.04.2010 ist eine elektronische Abfallnachweisführung für alle Entsorgungsunternehmen obligatorisch. Für Erzeuger und Transporteure galten noch bis zum 01.02.2011 Übergangsregelungen.
Das eANV soll die Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung steigern und gleichzeitig die Umwelt schonen. Des Weiteren erfolgt mit der Einführung des eANV eine Harmonisierung an geltende EU-Vorschriften.
Grundlage ist die Nachweisverordnung (NachwV) und das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die am 01.02.2007 in Kraft getretene, novellierte Fassung der NachwV legt fest, dass spätestens seit dem 01.04.2010 die Nachweise generell auf elektronische Weise erstellt, versendet und archiviert werden müssen, sofern keine speziellen Ausnahmeregelungen zulässig sind. Erzeuger und Beförderer hatten jedoch bis zum 01.02.2011 eine Übergangsregelung und sind somit vorerst von der elektronischen Nachweispflicht befreit. Detaillierte Informationen bezüglich der gesetzlichen Hintergründe können Sie hier erfahren.
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Art digitaler Fingerabdruck, mit der sich eine Person zweifelsfrei identifizieren kann. Aus diesem Grund muss sich die Person, auf die eine Signaturkarte ausgestellt werden soll, persönlich in einem Trust Center, bei der Post, einem Notar oder einem Ident-Mitarbeiter von Veolia durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments identifizieren lassen.
Für die Teilnahme wird, unabhängig von der gewählten Softwarelösung, immer ein PC mit Internetanschluss, ein Kartenlesegerät der Klasse 2 oder höher und eine gültige Signaturkarte benötigt. Soll über ein Webportal wie beispielsweise das Veolia-Portal gearbeitet werden, so wird außerdem ein Browser zum Aufruf der Portalseite benötigt.
Jegliche für die Teilnahme am eANV benötigte Hardware können Sie selbstverständlich über unser Bestellformular ordern. Bei der Bestellung von Signaturkarten müssen die nötigen Identifikationsschritte beachtet werden.
Die die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) ist keine Behörde, sondern eine technische Infrastruktur, die den länderübergreifenden und einheitlichen Datenaustausch zwischen Erzeuger, Beförderer, Entsorger und den Behörden regelt. Ab dem 01.04.2010 werden auch die Begleitscheinnummern zentral von der ZKS vergeben.
Das elektronische Register ersetzt das aus der Nachweisverordnung bereits bekannte Nachweisbuch und muss auf Nachfrage den Behörden vorgezeigt werden können. Es ist nur ein vollständiges Register zulässig, soll heißen, es darf nicht an verschiedenen Stellen, also beispielsweise zu Teilen im Veolia-Portal und zu Teilen in der eigenen Registerlösung, geführt werden. Bei einer Behördenanfrage erzeugt der Abfallerzeuger aus dem Veolia-Portal auf Knopfdruck einen Registerauszug, der dann elektronisch signiert und nachfolgend an die Behörde übermittelt wird.
Um einen systemunabhängigen Datentransfer zu gewährleisten, wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) eine besondere Schnittstelle entwickelt.
Je nach Anwendungsfall wird zur Teilnahme am eANV keine eigene Software benötigt. Bei der Portalnutzung von Veolia ist die benötigte Software zentral auf einem Server abgelegt und ermöglicht dem Nutzer einen Zugriff über das Internet. Daneben vermittelt Veolia jedoch auch Lösungen, die speziell auf ihr bereits vorhandenes Abfallmanagementsystem abgestimmt sind. Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns gerne an.
Das Länder eANV ist ein von der ZKS bereitgestelltes Internetportal und ermöglicht die kostenlose Abwicklung des eANV Prozesses, jedoch ohne die Komfortfunktionen wie Registerführung, Datenspeicherung oder Support. Diese Lösung soll sehr kleinen Unternehmen mit lediglich geringem Begleitscheinaufkommen ermöglichen, ohne großen finanziellen oder administrativem Aufwand der gesetzlichen Nachweispflicht nachzukommen.
Als Veolia Kunde übernehmen wir für Sie alle nötigen Schritte, um Sie bei der Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) zu registrieren. Hierfür benötigen wir lediglich Ihre Entsorger oder Beförderernummer und Ihre Firmenanschrift. Sie bekommen dann ein persönliches Mandantenpostfach eingerichtet, über den die Kommunikation zwischen Erzeuger, Beförderer, Entsorger und den beteiligten Behörden abläuft.
Ja, die gibt es. Zunächst signiert der Abfallerzeuger, danach der Beförderer und im Anschluss der Entsorger. Die Einhaltung dieser Reihenfolge ist zwingend erforderlich. Erfahren Sie mehr über den Ablauf des eANV.
Die Prüfziffer ist die automatisch erzeugte letzte Stelle am Entsorgungsnachweis und Begleitschein und ergänzt die bereits existierende Zahlenfolge um eine weitere Stelle.
Die zuständige abfallrechtliche Überwachungsbehörde im Bundesland des Abfallentsorgers vergibt nach einer Antragsstellung die Bescheide. Wenn Sie weitere Informationen benötigen, so sprechen Sie uns gerne an.
Über das Portal sowie Ihren Nutzernamen und Ihr persönliches Passwort haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre persönlichen Daten. In diesem System können Sie sich auch individuelle Registerauszüge und Zusatzinformationen zusammenstellen und abrufen.
Jegliche Informationen werden über eine speziell gesicherte Leitung übertragen. Bei der Registrierung für eine virtuelle Poststelle werden besondere Zertifikate hinterlegt, die den gesetzlichen Richtlinien zur Datensicherheit entsprechen.
In diesem Vertrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen zwischen dem Kunden und dem Provider (Veolia Umweltservice) formuliert. Wir benötigen Ihr Einverständnis, um in Ihrem Namen eine Registrierung bei der ZKS durchzuführen.
Nein, eine Signaturkarte ist immer einem bestimmten Mitarbeiter zugeordnet und kann daher nicht übertragen werden.
Die Karte bzw. das Zertifikat kann unter Angabe des Sperrpasswortes sowie der Zertifikatsseriennummer und dem Namen oder der Kartennummer unter einer zentralen Hotline gesperrt werden.
Für die Teilnahme am eANV muss mindestens ein Kartenlesegerät der Klasse 2 oder höher eingesetzt werden. Dieses Gerät muss zur Eingabe der PIN über ein Nummernfeld verfügen. Entsprechende Geräte können Sie bei Veolia zu attraktiven Konditionen erwerben.
Ja, generell können alle Entsorgungsvorgänge, unabhängig vom verwendeten System, dargestellt werden. Dies wird durch eine einheitliche Datenschnittstelle ermöglicht und verhindert Probleme bei der länder- und providerübergreifenden Kommunikation.
Im Veolia-Portal besteht auch die Möglichkeit der Registerführung für nicht gefährliche Abfälle. Dies ist eine von den zusätzlichen, kostenlosen Serviceleistungen von Veolia.
Beim Übernahmescheinverfahren gibt es für Abfallerzeuger und -beförderer die Möglichkeit, Übernahmescheine in Papierform zu führen. Der Sammler muss diese Daten jedoch zusätzlich elektronisch erfassen und in sein Register eintragen.
Neben den ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Begleitpapieren nach dem Güterkraftverkehrsgesetz muss bei einer Transportkontrolle auch der Begleitschein auf Verlangen vorgezeigt werden können. Bei einem elektronischen Begleitschein reicht eine Speicherung auf einem USB-Stick daher nicht aus, sondern es werden mobile Anzeigegeräte wie Laptop, Palm oder dergleichen benötigt.
Bei einer Störung des Internets muss diese bei bekanntwerden unverzüglich beseitigt werden. Kommt es wiederholt zu Ausfällen der Verbindung, so behält sich die zuständige Behörde das Recht auf Einschaltung eines Sachverständigen vor. Unabhängig davon muss bei einem Ausfall der Übertragungsmöglichkeit beim Abfalltransport ein Quittungsbeleg als Nachweis geführt werden. Nach Beendigung der Störung müssen jedoch alle Entsorgungsbelege nachträglich in das System eingepflegt und versendet werden.