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📅 Veröffentlicht: 03. März 2026
Die neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) bringt umfassende Veränderungen für die Verpackungswirtschaft mit sich – in allen Mitgliedstaaten und über alle Branchen hinweg. Sie definiert neue Verantwortlichkeiten, setzt klare Nachhaltigkeitsziele und verlangt Transparenz entlang der Wertschöpfungskette. Die Veolia-Tochter BellandVision unterstützt Unternehmen dabei, die neuen regulatorischen Anforderungen rechtzeitig und rechtssicher umzusetzen.
Als Teil des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft verfolgt die PPWR im Kern drei zentrale Ziele: weniger Verpackungsmüll, mehr Wiederverwendung und Recycling sowie einheitliche Regeln im Binnenmarkt, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten. Einer Umsetzung in nationales Recht bedarf es nicht. In einem kostenlosen Whitepaper bietet BellandVision einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen und Pflichten sowie praxisnahe Handlungsempfehlungen.
Wer ist wer?
Unterscheidung zwischen Hersteller und Erzeuger
Die PPWR ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und greift deutlich tiefer als das frühere Regelwerk. Sie versteht Verpackung als Teil eines umfassenden Systems – vom Design über die Herstellung bis hin zum Inverkehrbringen und zur Entsorgung. Dadurch verändert sich auch die Verantwortung entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Eine zentrale Neuerung der PPWR ist die Unterscheidung zwischen den Rollen des Erzeugers und des Herstellers. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Wirtschaftsakteure mit jeweils eigenen Aufgaben und Pflichten.
Erzeuger ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder unter dem eigenen Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Das kann beispielsweise ein Produzent sein, der Verpackungen aus recyceltem Papier fertigt, oder ein Unternehmen, das Getränkeflaschen unter seiner Marke von einem Dritten herstellen lässt. Der Erzeuger ist für den Nachweis verantwortlich, dass die Verpackung, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt, die Vorgaben der Artikel 5 bis 12 aus der PPWR erfüllt, also etwa Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Dafür muss er ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine technische Dokumentation erstellen und anschließend eine Konformitätserklärung für diese Verpackung ausstellen.
Hersteller ist hingegen jeder in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Wirtschaftsakteur, der Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen oder Produkte erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates bereitstellt. Ein Lebensmittelproduzent in Österreich, der seine verpackten Waren erstmals auf dem österreichischen Markt zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung anbietet, gilt somit als Hersteller im Sinne der PPWR. Hersteller kann jedoch auch ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein, der in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist und die genannten Verpackungen oder verpackten Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unmittelbar an den Endabnehmer bereitstellt. Auch wer verpackte Produkte auspackt, ohne selbst Endabnehmer zu sein, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Hersteller im Sinne der PPWR gelten.
Welche Person oder welches Unternehmen als Hersteller im Sinne der PPWR gilt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere der Verpackungsart und den Vertriebswegen. Hersteller tragen die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen und verpackte Produkte. Sie sind u. a. dazu verpflichtet, Finanzbeiträge zu leisten, um die Kosten für die getrennte Sammlung, den Transport, die Abfallbehandlung und die kostenlose Rückgabe von Verpackungsabfällen zu decken. Außerdem muss sich ein Hersteller in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem er Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellt, in das jeweilige nationale Herstellerregister eintragen lassen.
In vielen Fällen ist ein Unternehmen beides zugleich – etwa, wenn ein Getränkehersteller aus Deutschland Flaschen unter seinem Namen oder seiner Marke entwickeln oder herstellen lässt, sie befüllt und anschließend in Deutschland an ein Handelsunternehmen verkauft. In diesem Fall sind die Anforderungen beider Rollen zu erfüllen – sowohl die des Erzeugers als auch die des Herstellers.
Wer trägt welche Verantwortung? Rollenklärung nach PPWR*:
*Vereinfachte Übersichtsgrafik ohne eine Differenzierung nach Verpackungen und ohne Berücksichtigung des
Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 und 15 e) und Art. 21 PPWR). Die Grafik ersetzt keine qualifizierte Rechtsberatung!
Weitere Rollen
Neben Erzeugern und Herstellern begründet die PPWR auch Pflichten für weitere Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette. Dazu zählen unter anderem Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien, Importeure, Vertreiber, Endvertreiber, Bevollmächtigte sowie Fulfilment-Dienstleister. Ihre Verpflichtungen betreffen insbesondere die Beschaffung, Prüfung und Weitergabe von Informationen und Unterlagen, die Sicherstellung der Einhaltung der Konformitätsanforderungen sowie die fortlaufende Gewährleistung der Konformität von Verpackungen während Lagerung, Handhabung, Verpackung, Adressierung und Versand. Damit ist jeder Akteur entlang der Wertschöpfungskette verpflichtet, sich aktiv mit den ihm durch die PPWR auferlegten Anforderungen auseinanderzusetzen.
Was wird verboten?
Neue Regelungen für mehr Umweltschutz
Neben den neuen Verantwortlichkeiten enthält die PPWR auch eine Reihe von Verboten und Einschränkungen. Diese betreffen insbesondere Verpackungen, die nicht recyclingfähig sind oder als nicht erforderlich gelten. So sollen übermäßige Verpackungen oder Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden oder unnötigen Materialschichten nach und nach vom Markt verschwinden.
Ein besonderer Fokus liegt auf Einwegverpackungen. So sind beispielsweise Einzelportionsverpackungen in der Gastronomie oder Einwegkunststoffverpackungen für fertigverpacktes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg künftig weitgehend untersagt. Zudem dürfen zum Beispiel PFAS-haltige Materialien in Lebensmittelverpackungen vorgegebene Grenzwerte nicht überschreiten.
Langfristig wird es zudem Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit geben: Ab 2030 müssen alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen zu mindestens 70 Prozent recyclingfähig sein, ab 2038 zu mindestens 80 Prozent. Der Weg dorthin ist stufenweise geregelt – aber klar vorgezeichnet. Außerdem schreibt die Verordnung einen Mindestanteil recycelter Materialien in bestimmten Kunststoffverpackungen vor. Erzeuger sind verpflichtet, nur Verpackungen in den Verkehr zu bringen, die diese Quoten erfüllen.
Einen Überblick über alle wichtigsten Fristen der PPWR hat BellandVision in diesem Merkblatt zusammengestellt:
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Rechtzeitige Umsetzung der PPWR
Für viele Unternehmen bedeutet die PPWR einen grundlegenden Wandel – nicht nur rechtlich, sondern auch organisatorisch. Entscheidend ist, frühzeitig zu handeln. Zunächst sollte geklärt werden, welche verpackungsrechtliche Rolle ab dem Geltungsbeginn der PPWR am 12. August 2026 eingenommen wird. Darauf aufbauend sind die eingesetzten Verpackungen zu prüfen: Sind die verwendeten Materialien recyclingfähig? Enthalten die Verpackungen alle erforderlichen Kennzeichnungen? Welche Nachweise sind noch zu erbringen? Auf dieser Basis lassen sich Konformitätserklärungen und technische Dokumentationen für die Verpackungen erstellen, interne Prozesse anpassen und Registrierungen vorbereiten. Auch das Verpackungsdesign gewinnt an strategischer Bedeutung: Wer früh auf kreislauffähige Lösungen setzt, spart später Aufwand und Kosten.
Bisher erfüllt jedoch laut „PPWR-Stimmungsindex Deutsche Wirtschaft“ des Fraunhofer Instituts erst jedes zehnte Unternehmen die grundlegenden Voraussetzungen, um die PPWR umzusetzen. Besonders deutlich zeigt sich in der Umfrage: Wissen ist der entscheidende Hebel. Unternehmen, die über einen hohen Kenntnisstand verfügen, erzielen einen durchschnittlichen Umsetzungsgrad von 59 Prozent, wohingegen Unternehmen mit geringem Wissensstand lediglich 36 Prozent erreichen. Orientierungshilfe – so wie sie von 70 Prozent der Befragten gewünscht wird – bietet Ihnen BellandVision.
Wer unterstützt?
BellandVision als professioneller Umsetzungspartner
Um die Vorgaben der PPWR zu erfüllen, bietet BellandVision Unternehmen umfassende Unterstützung – von der Analyse über die Optimierung bis hin zur konkreten Umsetzung. Ein spezialisiertes Beraterteam, die Circular Consultants, sorgt durch die Überprüfung Ihrer Verpackungen für sichere Compliance. Für eine schnelle und verlässliche Einstufung von Verpackungen stellt BellandVision zudem ein digitales Recyclingtool bereit, das eine Bewertung nach dem Mindeststandard der Zentralen Stelle Verpackungsregister vornimmt.
Gemeinsam mit Circpack by Veolia unterstützt BellandVision Unternehmen auch bei der praktischen Umsetzung der regulatorischen Anforderungen, etwa durch Sortiertests in eigenen Anlagen oder die Zertifizierung recyclingfähiger Verpackungen. Als Teil der Veolia-Gruppe hat BellandVision über die Marke PlastiLoop by Veolia außerdem Zugang zu hochwertig recycelten Kunststoffen aus einer Sortierkapazität von über 300.000 Tonnen.
Mit langjähriger Erfahrung, technischen Know-how und dem europäischen Netzwerk von Veolia schafft BellandVision Grundlage dafür, dass Unternehmen die neuen Anforderungen der PPWR effizient, rechtskonform und zukunftssicher erfüllen können.
Weiterführende Informationen, die FAQ sowie eine Übersicht der wichtigsten Anforderungen für Unternehmen finden Sie hier:
VEOLUTIONS Interview
„Wir bieten unseren Kunden das Komplettpaket.“
Mehr zu den Leistungen von BellandVision bei der Umsetzung der PPWR erklärt Geschäftsführerin Diana Uschkoreit im diesem Interview:
Was bedeutet die PPWR konkret für Ihre Verpackungen? Das Whitepaper gibt einen schnellen Überblick über die wichtigsten Anforderungen und unterstützt bei der sicheren Umsetzung.
Welche Anforderungen stellt die PPWR an Unternehmen?
Die wichtigsten Anforderungen an Unternehmen mit Bezug zur vorläufigen EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle:
Konformität
Wirtschaftsakteure müssen sicherstellen, dass die durch sie in den Verkehr gebrachten Verpackungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der PPWR entworfen, hergestellt und gekennzeichnet sind. Für jede Verpackung ist ein sogenanntes Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, eine technische Dokumentation zu erstellen sowie eine EU-Konformitätserklärung auszustellen.
Verweis zur EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle:
Art. 5–12, 15 und 18
Circular Design/Design for Recycling
Die PPWR definiert Kriterien für recyclingfähige Verpackungen. Ab dem 01. Januar 2030 dürfen nur solche Verpackungen auf dem europäischen Markt in den Verkehr gebracht werden, die entsprechend den Bedingungen der PPWR recyclingfähig sind. Wirtschaftsakteure, die Verpackungen in den Verkehr bringen, müssen ihre Verpackungen daher so konzipieren, dass sie den Anforderungen der PPWR an die Recyclingfähigkeit entsprechen.
Verweis zur EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle:
Art. 6 – Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Mindestrezyklateinsatzquoten
Die Verordnung legt für sämtliche Kunststoffanteile von in Verkehr gebrachten Verpackungen verbindliche Mindestprozentsätze für den Rezyklatanteil fest. Wirtschaftsakteure dürfen Verpackungen nur dann in den Verkehr bringen, wenn sie diese Quoten erfüllen.
Verweis zur EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle:
Art. 7 – Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
Minimierung von Verpackungen
Die PPWR legt konkrete Pflichten zur Minimierung von Verpackungen fest. Erzeuger oder Importeure müssen aktiv Maßnahmen ergreifen, um Gewicht und Volumen ihrer Verpackungen auf das für ihre Funktionsfähigkeit notwendige Mindestmaß zu reduzieren. Zusätzlich werden Vorgaben für Verpackungsfunktionen sowie Gewicht, Größe und Leerraum festgelegt.
Verweis zur EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle:
Art. 10 – Minimierung von Verpackungen
Kennzeichnungspflichten
Die Verordnung normiert Vorgaben zur Kennzeichnung von Verpackungen. Harmonisierte Kennzeichnungen mit Angaben zur Materialzusammensetzung sollen Verbraucher*innen die Mülltrennung und das Sortieren erleichtern.
Verweis zur EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle:
Art. 12 – Kennzeichnung von Verpackungen
Kompostierbarkeit
Die Verordnung beinhaltet Regelungen zu biobasierten Rohstoffen in Kunststoffverpackungen und zu kompostierbaren Verpackungen. Während der Einsatz von biobasierten Kunststoffen zunächst durch die EU-Kommission evaluiert werden soll, sieht die PPWR vor, dass bestimmte Verpackungen ab dem 12. Februar 2028 kompostierbar sein müssen.
Verweis zur EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle:
Art. 8 – Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen
Art. 9 – Kompostierbare Verpackungen
Wiederverwendbarkeit
Die PPWR definiert klare Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen. Erzeuger von Verpackungen müssen die Einhaltung dieser Kriterien in der technischen Dokumentation nachweisen.
Verweis zur EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle:
Art. 11 – Wiederverwendbare Verpackungen
Art. 26 – Verpflichtungen im Zusammenhang mit wiederverwendbaren Verpackungen
Art. 27 – Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen
Art. 29 – Wiederverwendungsziele
Art. 31 – Berichterstattung über Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele an die zuständigen Behörden
Ihr Ansprechpartner:
BellandVision GmbH
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